Satzung

Satzung der Bremer Psychoanalytischen Vereinigung e.V.

Fassung vom 17.01.2005

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Bremer Psychoanalytische Vereinigung e.V.“ Er  ist ein Zweig der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV).
  2. Der Sitz des Vereins ist Bremen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und Weiterentwicklung der von S. FREUD begründeten Wissenschaft der Psychoanalyse und ihrer Anwendung. Diesem Zweck dienen insbesondere

  1. die Durchführung einer zum Erwerb der Mitgliedschaft der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV) qualifizierenden Ausbildung, die nach den Richtlinien der DPV und in Übereinstimmung mit dem zentralen Ausbildungsausschuss der DPV erfolgt;
  2. die Beteiligung an der Weiterbildung von Ärzt(inn)en und Diplom-Psycholog(inn)en in den psychoanalytisch begründeten Methoden der Psychotherapie;
  3. der Betrieb einer für die Ausbildungszwecke eingerichteten Ambulanz;
  4. die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Allgemeinheit im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.   
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist die außerordentliche oder ordentliche Mitgliedschaft in der DPV oder der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung (IPA).
  2. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod;
    2. durch Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung mit Wirkung zum Jahresende erfolgen kann;
    3. bei Verlust der Mitgliedschaft in der DPV oder IPV;
    4. durch Ausschluss.
  4. Personen, die sich besondere Verdienste im Sinne der Zecke des Vereins (§2) erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.

§ 5 Affiliierte Mitglieder

  1. Affiliierte Mitglieder des Vereins können sein
    1. affiliierte Mitglieder der DPV
    2. weitere von der Mitgliederversammlung des Vereins hinzugewählte Personen.
  2. Sie sind zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins berechtigt. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
  3. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Ständige Gäste

  1. Personen, die sich den Zielen der Bremer Psychoanalytischen Vereinigung in besonderer Weise verbunden fühlen und mit ihr kooperieren möchten, können auf Antrag den Status eines „Ständigen Gastes der Bremer Psychoanalytischen Vereinigung“ erhalten. Hierzu zählen etwa:
    1. Psychotherapeutisch tätige Ärzt(inn)e(n) und Psycholog(inn)en, die keine psychoanalytische Ausbildung absolviert haben, jedoch den Kontakt zur Psychoanalyse suchen;
    2. Wissenschaftler(innen), die ihre Arbeit mit den Konzepten der Psychoanalyse verbinden.
  2. Der Status des Ständigen Gastes berechtigt zur Teilnahme an:
    1. wissenschaftlichen Veranstaltungen
    2. Theorieseminaren nach Absprache sowie zur Nutzung der Bibliothek.
  3. Über die Annahme des Antrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Organe sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kassenprüfer.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung diskutiert Angelegenheiten des Vereins.
  2. Sie nimmt entgegen
    1. den Bericht des/der Vorsitzenden des Vereins;
    2. den Bericht des/der Vorsitzenden des örtlichen Ausbildungsaus-schusses;
    3. den Bericht des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin.
  3. Sie beschießt über
    1. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, von affiliierten Mitgliedern und von Ständigen Gästen;
    2. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
    3. wichtige Ausbildungs-, Fortbildungs- sowie Forschungsangelegen-heiten, soweit diese nicht durch die Ausbildungsrichtlinien der DPV festgelegt sind;
    4. die Höhe der Beiträge; in begründeten Härtefällen vereinbart der Vorstand die Höhe des Beitrags mit dem jeweiligen Mitglied.
    5. eine Geschäftsordnung;
    6. die Wahl des/der Vorsitzenden des Vereins, des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin und des/der Vorsitzenden des örtlichen Ausbildungsausschusses sowie ihrer Vertreter(innen) in den verschiedenen Gremien der DPV;
    7. mit den Stimmen der ordentlichen Mitglieder der DPV über Empfehlungen zur ordentlichen Mitgliedschaft in der DPV.
  4. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich mit Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
  6. Zur Mitgliederversammlung sind die gewählten Vertreter(innen) der Ausbildungsteilnehmer einzuladen. Sie besitzen kein Stimmrecht. Die Erörterung persönlicher Angelegenheiten erfolgt auf Antrag der Mitgliederversammlung in Abwesenheit der Kandidatenvertreter(innen).
  7. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied unterzeichnet.
  8. Satzungsänderungen und Ausschlüsse erfordern eine 2/3-Mehrheit und sind nur möglich, wenn die Anträge zur Satzungsänderung und zum Ausschluss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.  Satzungs-änderungen, die von Gerichts-, Finanz- und Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der Vorsitzenden des Vereins;
    2. dem/der Vorsitzenden des öAA, der/die zugleich Vertreter(in) des/der Vorsitzenden des Vereins ist;
    3. dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin;
    4. dem Vertreter/der Vertreterin des Vereins im Vorstand der DPV, soweit dieser/diese nicht mit den unter a), b) und c) aufgeführten Mitgliedern identisch ist.
  2. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand zusätzlich einzelne Mitglieder kooptieren.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend dem Zweck des Vereins und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er berichtet dieser über seine Tätigkeit. Der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/ihre Stellvertreter(in) vertreten den Verein als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; er ist beschlussfähig mit der Anwesenheit von zwei Mitgliedern.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer(innen), die von der Mitgliederver-sammlung gewählt werden. Sie beantragen die Entlastung des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen ist an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft zu übertragen, deren Verbandszwecke auf dieselben Ziele gerichtet sind wie diejenigen des Vereins. Eine Rückerstattung von Beiträgen oder eine Verteilung des Vereinsvermögens an deren Mitglieder ist ausgeschlossen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bremen, den 15. November 2003

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