Satzung

Satzung der Bremer Psychoanalytischen Vereinigung e.V.

Fassung vom 24.06.2022

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Bremer Psychoanalytische Vereinigung e.V.“ Er  ist ein Institut der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV).
  2. Der Sitz des Vereins ist Bremen.
     

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist

  1. die Pflege, Weiterentwicklung und Verbreitung der von Sigmund Freud begründeten Wissenschaft der Psychoanalyse und ihrer Anwendungen;
  2. die nach den Richtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung und in Übereinstimmung mit deren Ausbildungsausschuß durchzuführende Ausbildung zum Psychoanalytiker;
  3. a) die Weiterbildung von Ärzten zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ entsprechend der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Bremen; b) die Ausbildung von Diplom-Psychologen bzw. nach dem Psychotherapeutengesetz (PThG) Berechtigten zu Psychologischen Psychotherapeuten entsprechend dem PThG mit vertiefter Ausbildung in psychoanalytisch begründeten Verfahren (tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie); beiden Berufsgruppen soll damit der Erwerb der Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß den jeweiligen Rechtsvorschfirten ermöglicht werden;
  4. der Betrieb einer für die Ausbildungszwecke eingerichteten Ambulanz;
  5. die Mitarbeit bei der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenanalytiker;
  6. die Weiterbildung in Psychoanalytischer Sozial- und Kulturtheorie;
  7. die wissenschaftliche Fortbildung seiner Mitglieder und die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten;
  8. die Bereitstellung öffentlicher, auch auf andere Berufsgruppen bezogener Vorträge, Supervisions- und Beratungsangebote zu Fragen, die das öffentliche Gesundheitswesen im psychotherapeutischen Bereich und das gesellschaftliche Zusammenleben betreffen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Allgemeinheit im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.   
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Funktionsträger haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen im Dienste des Vereins, sofern diese durch Rechnung nachgewiesen werden.
     

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist die Mitgliedschaft in der DPV oder der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung (IPA).
  2. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod;
    2. durch Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung mit Wirkung zum Jahresende erfolgen kann;
    3. bei Verlust der Mitgliedschaft in der DPV oder IPV;
    4. durch Ausschluß.
  4. Personen, die sich besondere Verdienste im Sinne der Zecke des Vereins (§2) erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
  5. Voraussetzung für die Mitgliedschaft als Kinder- und Jugendlichenanalytiker ist der erfolgreiche Abschluß des Curriculums Kinder- und Jugendlichen-Psychoanalyse der DPV/IPA.
     

§ 5 Affiliierte Mitglieder

  1. Affiliierte Mitglieder des Vereins können sein
    1. affiliierte Mitglieder der DPV
    2. weitere von der Mitgliederversammlung des Vereins hinzugewählte Personen, die eine gründliche psychoanalytische Ausbildung absolviert haben und besonders die Zwecke des § 2 der Satzung verfolgen.
    3. Absolventen der Weiterbildung Psychoanalytische Sozial- und Kulturtheorie
       
  2. Sie sind zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins berechtigt. Sie haben Stimmrecht in allen Fragen außer bei Beschlüssen zu Ausbildungsfragen, insbesondere Beschlüssen zur Nominierung des Vorsitzenden des örtlichen Ausbildungsausschusses bzw. zur Nominierung von Vertretern im zentralen Ausbildungsausschuß der DPV. Eine Ausnahme hiervon bilden die Absolventen der Weiterbildung in psychoanalytischer Sozial- und Kulturtheorie. Sie haben ein aktives Wahlrecht ausschließlich in Belangen der Weitbildung Psychoanalytische Sozial- und Kulturtheorie.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
     

§ 6 Ständige Gäste

  1. Personen, die sich den Zielen der Bremer Psychoanalytischen Vereinigung in besonderer Weise verbunden fühlen und mit ihr kooperieren möchten, können auf Antrag den Status „Ständiger Gast der Bremer Psychoanalytischen Vereinigung“ erhalten. Hierzu zählen etwa:
    1. Psychotherapeutisch tätige Ärzt(inn)e(n) und Psycholog(inn)en; die den Kontakt zur Psychoanalyse suchen und pflegen möchten;
    2. Wissenschaftler(innen), die ihre Arbeit mit den Konzepten der Psychoanalyse verbinden;
    3. Personen, die die sozial- und kulturtheoretische Weiterbildung der DPV erfolgreich abgeschlossen haben und Ständige Gäste der DPV sind.
  2. Der Status des Ständigen Gastes berechtigt zur Teilnahme an:
    1. wissenschaftlichen Veranstaltungen,
    2. Theorieseminaren nach Absprache sowie
    3. zur Nutzung der Bibliothek.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
     

§ 7 Organe

Organe sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der örtliche Ausbildungsausschuß

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Bremer Psychoanalytischen Vereinigung. Sie diskutiert Angelegenheiten des Vereins.
  2. Sie nimmt entgegen
    1. den Bericht des/der Vorsitzenden des Vereins;
    2. den Bericht des/der Vorsitzenden des örtlichen Ausbildungsaus-schusses;
    3. den Bericht des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin;
    4. den Bericht der Ambulanzleitung.
  3. Sie beschließt über
    1. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, von affiliierten Mitgliedern und von Ständigen Gästen;
    2. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
    3. wichtige Ausbildungs-, Fortbildungs- sowie Forschungsangelegen-heiten, soweit diese nicht durch die Ausbildungsrichtlinien der DPV festgelegt sind;
    4. die Höhe der Beiträge; in begründeten Härtefällen vereinbart der Vorstand die Höhe des Beitrags mit dem jeweiligen Mitglied;
    5. eine Geschäftsordnung;
    6. die Wahl des/der Vorsitzenden des Vereins, des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin und des/der Vorsitzenden des örtlichen Ausbildungsausschusses sowie ihrer Vertreter(innen). Dies schließt ihre Entsendung in die verschiedenen Gremien der DPV ein.
  4. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich mit Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
  6. Zur Mitgliederversammlung sind die gewählten Vertreter(innen) der Ausbildungsteilnehmer(innen) einzuladen. Sie besitzen kein Stimmrecht. Die Erörterung persönlicher Angelegenheiten erfolgt auf Antrag der Mitgliederversammlung in Abwesenheit der Kandidatenvertreter(innen).
  7. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied unterzeichnet.
  8. Satzungsänderungen und Ausschlüsse erfordern eine 2/3-Mehrheit und sind nur möglich, wenn die Anträge zur Satzungsänderung und zum Ausschluss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- und Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
     

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der Vorsitzenden des Vereins;
    2. dem/der Vorsitzenden des örtlichen Ausbildungsausschusses(öAA), der/die zugleich Vertreter(in) des/der Vorsitzenden des Vereins ist;
    3. dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin.
    4. Die Ambulanzleitung hat das Recht, Tagesordnungspunkte für die Vorstandssitzung vorzuschlagen. Zu der Vorstandssitzung, in der diese Tagesordnungspunkte behandelt werden, wird die Ambulanzleitung eingeladen. Desgleichen hat der Vorstand das Recht, Tagesordnungspunkte, die die Ambulanz betreffen, auf die Tagesordnung der Vorstandssitzung zu setzen und die Ambulanzleitung hierzu einzuladen. In Fragen der Ambulanz ist die Ambulanzleitung stimmberechtigt und mit einer Stimme vertreten.
  2. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand zusätzlich einzelne Mitglieder kooptieren.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend dem Zweck des Vereins und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er berichtet dieser über seine Tätigkeit. Der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/ihre Stellvertreter(in) vertreten den Verein als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; er ist beschlussfähig mit der Anwesenheit von zwei Mitgliedern.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
     

§ 10  Der örtliche Ausbildungsausschuß (öAA)

  1. Der öAA besteht aus den Lehr- und Kontrollanalytikern der BPV. Die Gremienbesetzung regelt die Satzung der DPV.
  2. Die MV wählt den Vorsitzenden des öAA und seinen Vertreter. Der öAA-Vorsitzende ist zugleich stellvertretender Vorsitzender der BPV.
  3. Der öAA ist gemäß § 2 (2) und (3) für die gesamte psychoanalytische Ausbildung in Übereinstimmung mit den Ausbildungsrichtlinien der DPV verantwortlich. Das gilt für die Weiterbildung von Ärzten zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ und für die Weiterbildung von Diplom-Psychologen (bzw. der nach dem PthG Berechtigten) zum Erwerb der Berechtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen und vertragsärztlichen Versorung entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften. Der Vorsitzende des öAA berichtet der Mitgliederversammlung.
  4. Der Ausbildungsausschuß gibt sich eine Arbeitsordnung.
  5. Die Ambulanzleitung hat das Recht, Tagesordnungspunkte für die Sitzung des öAA vorzuschlagen. Zu der öAA-Sitzung, in der diese Tagesordnungspunkte behandelt werden, wird die Ambulanzleitung eingeladen. Desgleichen hat der öAA das Recht, Tagesordungspunkte, die die Ambulanz betreffen, auf die Tagesordnung des öAA zu setzen und die Ambulanzleitung hierzu einzuladen. In Fragen der Ambulanz ist die Ambulanzleitung stimmberechtigt und mit einer Stimme vertreten.
  6. Für bestimmte Aufgaben kann der öAA einzelne Supervisor(inn)en oder den/die Supervisorenvertreter(in) kooptieren. Der/die Supervisorenvertreter(in) hat das Recht, zu bestimmten Tagesordnungspunkten an der öAA-Sitzung teilzunehmen. In Fragen des PThG und der ärztlichen Weiterbildung ist der/die Supervisorenvertreter(in) stimmberechtigt und mit einer Stimme vertreten. Der/die Supervisorenvertreter(in) hat das Recht, Tagesordnungspunkte für die Sitzung des öAA vorzuschlagen. Zu der öAA-Sitzung, in der diese Tagesordnungspunkte besprochen werden, wird der /die Supervisorenvertreter(in) eingeladen.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer(innen), die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie beantragen die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen ist an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft zu übertragen, deren Verbandszwecke auf dieselben Ziele gerichtet sind wie diejenigen des Vereins. Eine Rückerstattung von Beiträgen oder eine Verteilung des Vereinsvermögens an deren Mitglieder ist ausgeschlossen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung der BPV am 24. Juni 2022

Download Satzung

Satzung BPV (PDF)

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